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Vereinssatzung Inhaltsverzeichnis § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 2 Mitgliedschaft in Fachverbänden § 3 Ziele, Aufgaben und Gemeinnützigkeit § 4 Mitgliedschaft § 5 Erwerb der Mitgliedschaft § 6 Beendigung der Mitgliedschaft § 7 Pflichten der Mitglieder § 8 Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen § 9 Stimmrecht und Wählbarkeit § 10 Organe § 11 Mitgliederversammlung §12 Delegiertenversammlung § 13 Vorstand im Sinne des BGB § 14 Hauptvorstand § 15 Ausschüsse § 16 Abteilungen § 17 Kassenprüfung § 18 Haftung § 19 Protokollierung von Beschlüssen § 20 Austritt aus dem DJK-Verband § 21 Auflösung des Vereins
Wird in der Satzung nur die maskuline Form eines Wortes verwendet, so bezieht sich der Text trotzdem auf beide Geschlechter; Frauen und Männer sind gleichermaßen angesprochen. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen: DJK Eintracht Coesfeld - VBRS e. V. - Breiten-, Gesundheits-, Rehabilitations- und Wettkampfsport -
1.2 Er hat seinen Sitz in Coesfeld. 1.3 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld (VR 158) eingetragen. 1.4 Der Verein führt das DJK - VBRS Zeichen . Seine Farben sind Blau/Weiß. 1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft in Fachverbänden 2.1 Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnung. 2.2 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes (LSB) bzw. der Fachverbände, des Deutschen Behindertensportverbandes (DBS), des Behindertensportverbandes Nordrhein-Westfalen (BSNW) und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
§ 3 Ziele, Aufgaben und Gemeinnützigkeit 3.1 Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen sachge- rechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. 3.2. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben: a) Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport. b) Er fördert neue Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Ge-selligkeit. c) Er verpflichtet sich, Gesundheits-, Behinderten- und Rehabilitationssport sowie Funktionstraining zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Stärkung der Eigeninitiative, der Selbständigkeit und der Förderung der sozialen Integration für den betroffenen Personenkreis durchzuführen. d) Er arbeitet mit anderen Sportvereinen, Sportverbänden, Rehabilitationsund Sozialträgern, Erwachsenen- und Jugendorganisationen unter Wahrung der parteipolitischen Neutralität und der religiösen und weltanschaulichen Toleranz zusammen. 3.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind insbesondere die Jugendpflege und die Aufgaben nach § 3.1 und § 3.2 dieser Satzung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, wird nach Erledigung aller Verbindlichkeiten das noch vorhandene Vermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband oder einer seiner Mitgliedsorganisationen zugeführt. Über die Art dieser Verwendung beschließt die auflösende Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft 4.1 Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele, Aufgaben und die Satzung des Vereins anerkennt. 4.2 Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind.
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Aufgaben des Vereins zu fördern sowie festgesetzte Beiträge zu leisten. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und durch Beschluss der Delegiertenversammlung oder des Hauptvorstandes nach Anhörung des Ehrenrates zu solchen ernannt wurden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Hierzu ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verein erforderlich. Für nicht voll Geschäftsfähige haben die gesetzlichen Vertreter den Beitritt zu erklären. 5.2 Mit Zugang der Beitrittserklärung an den Verein gilt diese als angenommen, falls nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung eine Ablehnung der Aufnahme durch den Geschäftsführenden Vorstand (GV) des Vereins erfolgt. Eine Mitteilung über die Aufnahme erfolgt nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar. 5.3 Teilnehmer an zeitlich begrenzten Kursen und auch Teilnehmer der vom Fachverband anerkannten Angebote zum Rehabilitationssport sind für den Zeitraum des Kursangebotes bzw. der Teilnahme an den Angeboten zum Rehabilitationsport Mitglieder des Vereins. Die Anmeldung zu einem Kurs bzw. zur Teilnahme der vom Fachverband anerkannten Angebote zum Rehabilitationssport gilt als Erwerb der Mitgliedschaft im Verein nach § 5 dieser Satzung. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod des Mitglieds b) durch freiwilligen Austritt c) durch Streichung aus der Mitgliederliste d) durch Ausschluss aus dem Verein 6.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins (§ 13). Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens 14 Tage vor Ende des Kalendervierteljahres vorliegen. 6.3 Bei Mitgliedern, die ausschließlich zeitlich begrenzte Kurse nutzen, endet die Mitgliedschaft mit Beendigung der Kurse. 6.4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des GV aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Gegen den Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht gegeben. Der ordentliche Rechtsweg bleibt dem Mitglied offen. 6.5 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: - schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins, - grobes unsportliches Verhalten, - erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, - unehrenhafte Handlungen. Über den Ausschluss, entscheidet der GV. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht gegeben. Der ordentliche Rechtsweg bleibt dem Mitglied offen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben insbesondere die Pflicht, 7.1 im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten und Interessen am Sport und Gemeinschaftsleben des Vereins aktiv oder auch passiv teilzunehmen und die Regelungen der Satzung des Vereins zu beachten, 7.2 im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen, 7.3 die festgesetzten Beiträge zu entrichten, 7.4 wenn sie pädagogische und leitende Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise um die Ziele, Aufgaben und Einhaltung der Grundsätze des Vereins zu bemühen.
§ 8 Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Bei Eintritt in der Zeit bis zum 10. des Monats ist der volle Monatsbeitrag zu entrichten, bei Eintritt vom 11. bis 20. eines Monats ist der halbe. Monatsbeitrag fällig und ab dem 21. bis zum Monatsende ist für diesen Monat der Beitrag freigestellt. Die Grundbeiträge werden von der Delegiertenversammlung bestimmt. Abteilungsbeiträge werden grundsätzlich von den Abteilungsversammlungen festgelegt. Abteilungsbeiträge der Abteilung Gesundheits- und Rehasport werden vom GV beschlossen. Die fälligen Beiträge werden im Zuge des Einzugsverfahrens entrichtet. Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen werden zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins im Sinne der Satzung sowie zur Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten verwandt. § 9 Stimmrecht und Wählbarkeit 9.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei Wahlen auf Jugendtagen steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. - 27. Lebensjahr an zu. Näheres regelt die Jugendordnung. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung, der Delegiertenversammlung, den Abteilungsversammlungen und den Jugendversammlungen der Abteilungen teilnehmen. 9.2 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 9.3 Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Für die Jugendabteilungen in den Abteilungen regelt die Jugendordnung Näheres.
9.4 Für die Delegiertenversammlung können als Delegierte nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
§ 10 Organe Organe des Vereins sind: 10.1 Die Mitgliederversammlung 10.2 Die Delegiertenversammlung 10.3 Der Vorstand im Sinne der § 26 BGB, nachfolgend Geschäftsführender Vorstand genannt 10.4 Der Hauptvorstand, nachfolgend HV genannt 10.5 Die Vereinsausschüsse 10.6 Die Abteilungen 10.7 Kassenprüfer
§ 11 Mitgliederversammlung 11.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) Änderung des Vereinszwecks b) Auflösung des Vereins c) Austritt aus dem DJK-Verband
11.2 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn: a) der HV oder GV es beschließen b) die Delegiertenversammlung es beschließt c) mindestens 1/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragen, 11.3 Die Mitgliederversammlung wird vom GV einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der Allgemeinen Zeitung Coesfeld oder in der Vereinszeitung. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
11.4 Die Mitgliedersammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
11.5 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sollten bei der ersten Versammlung nicht die erforderlichen 1/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung mit gleichen Fristen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 11.6 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Sie müssen schriftlich erfolgen, wenn 1/10 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies beantragen. 11.7 Beschlüsse werden mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst.
§ 12 Delegiertenversammlung 12.1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der Abteilungen oder deren Vertreter und den Mitgliedern des Hauptvorstandes zusammen. An der Delegiertenversammlung können auch alle Vereinsmitglieder teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt. 12.2 Die Delegiertenversammlung ist insbesondere zuständig für: a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungen c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan des kommenden Geschäftsjahres d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer e) Die Entlastung des HV und GV f) Wahlen und Abberufung des GV, der von ihr zu wählenden Mitglieder des HV und der Kassenprüfer g) Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Grundbeiträge h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung 12.3 Jede Abteilung kann folgende Delegiertenzahl in Anspruch nehmen: Bei einer Abteilungsgröße bis 300 Mitglieder der Abteilung je angefangene 50 Mitglieder 1 Delegierter und zusätzlich bei einer Abteilungsgröße über 300 Mitgliedern je angefangene 100 Mitglieder 1 Delegierter Berechnungsgrundlage ist der Mitgliederstand am 01.01. des Jahres der Delegiertenversammlung. Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung hat insgesamt nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Namen und Anschriften der Delegierten und ihrer Vertreter werden dem GV unverzüglich nach der Wahl schriftlich bekanntgegeben. Das Vertretungsrecht richtet sich nach dem Abstimmungsverhältnis; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 12.4 Die Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn: a) das Interesse des Vereins es erfordert oder auf Antrag des GV oder des HV, jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung, möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres,
b) mindestens 1/10 der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe und
c) mindestens 1/5 der Delegierten es schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragen, 12.5 Die Delegiertenversammlung wird vom GV einberufen. Die Einladung für alle Vereinsmitglieder erfolgt durch die Veröffentlichung in der Allgemeinen Zeitung Coesfeld oder in der Vereinszeitung. Die Delegierten sind schriftlich einzuladen. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einladung zur Delegiertenversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 12.6 Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versamm- lungsleiter. 12.7 Anträge können gestellt werden a) von den Mitgliedern b) von den Delegierten c) vom Geschäftsführenden Vorstand d) vom Hauptvorstand e) von den Ausschüssen f) von den Abteilungen
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Der Versammlungsleiter hat bei Vorliegen solcher Anträge zu Beginn der Delegiertenversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und diese Ergänzung der Delegiertenversammlung bekannt zu geben. Später eingegangene und in der Delegiertenversammlung gestellte Anträge dürfen in der Delegiertenversammlung nur behandelt werden, wenn die Delegiertenver sammlung sie mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten als Dringlich- keitsanträge beschließt. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. 12.8 Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 12.9 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Stimmkarten. Sie müssen geheim erfolgen, wenn 1/10 der erschienenen Delegierten dies beantragen. 12.10 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Delegierten gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 12.11 Die Wahlen zum Vorstand sind als Einzelwahlen durchzuführen. Wiederwahlen sind zulässig. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmergebnisse erreicht haben.
§ 13 Vorstand im Sinne des BGB 13.1 Der Vorstand im Sinne des BGB, der GV, besteht aus: - dem Vorsitzenden und den 3 stellvertretenden Vorsitzenden, - dem Geschäftsführer und den 2 stellvertretenden Geschäftsführern, - dem Kassenwart - dem Fachbeisitzer - dem Sportreferenten - dem Abteilungsleiter der Abteilung Gesundheits- und Rehasport 13.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des GV vertreten, wobei ein Mitglied davon der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender sein muss. 13.3 Der GV wird für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.. Näheres regelt § 14.2 und § 14.3 dieser Satzung. 13.4 Der GV ist berechtigt, an allen Sitzungen der bestehenden Organe, außer bei Kassenprüfungen, beratend teilzunehmen. 13.5 Der GV ist dazu berufen, Arbeitsverhältnisse zu begründen bzw. zu beenden. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Finanzordnung. 13.6 Weitere Aufgaben des GV sind die Regelung der internen Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Leitung und Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, soweit die Satzung und die Geschäfts- und Finanzordnung nichts anderes bestimmt. Zu den Aufgaben zählen insbesondere auch: - die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Geschäfts- und Finanzordnung, die der HV beschließt - die Einberufung der Mitglieder- und Delegiertenversammlung und die Umsetzung der Beschlüsse - die Bewilligung von Ausgaben laut Geschäfts- und Finanzordnung - die Unterstützung der Abteilungsleitungen bei wichtigen Entscheidungen und Vorhaben
§ 14 Hauptvorstand 14.1 Der HV besteht aus - den Mitgliedern des GV (§ 13.1), - dem geistlichen Beirat, - dem Schriftführer, - dem Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit,
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den 6 Beisitzern, wobei
ein Beisitzer aus der Abteilung Gesundheits- und Rehasport ist - den Leitern der Abteilungen. 14.2 Die Mitglieder des HV / GV, - mit Ausnahme der Abteilungsleiter, des Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses und dessen Stellvertreter sowie des geistlichen Beirats -, werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 2 Jahren nach folgendem Modus gewählt: Bei gerader Jahreszahl: Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende 2, die zwei stellvertretenden Geschäftsführer, die Beisitzer 2, 4 und der Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit. Bei ungerader Jahreszahl: die stellvertretenden Vorsitzenden 1 und 3, der Geschäftsführer, der Kassenwart, der Fachbeisitzer im GV, der Schriftführer, die Beisitzer 1, 3, und 5 und der Sportreferent. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und dessen Stellvertreter werden von der Sportjugend des Vereins gewählt. Die Leiter der Abteilungen werden von den Mitgliedern ihrer Abteilung gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem HV bestellt. 14.3 Der HV / GV bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines HV / GV -Mitgliedes ist der HV/GV berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen. 14.4 Der HV fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Diese finden nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal jährlich statt. Sie sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder fernmündlich einzuberufen. Dabei ist eine Frist von mindestens 3 Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind jederzeit, also auch noch in den Sitzungen, zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzung. 14.5 Der HV ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, das heißt: Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§ 15 Ausschüsse 15.1 Der HV kann bei Bedarf zur Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, Leiter kann nur ein Mitglied des HV werden. In diese Ausschüsse können sachkundige Vereinsmitglieder berufen werden. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Leiter einberufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des HV. Die Ausschüsse sind für ihre Beschlüsse dem Vereinsvorstand verantwortlich. 15.2 Es ist ein Jugendausschuss zu bilden. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Vereinsjugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Zuständigkeit der Fachabteilungen obliegen. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem HV des Vereins verantwortlich. Der Ausschussvorsitzende und sein Stellvertreter sind Mitglieder des HV.
§ 16 Abteilungen 16.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfalle werden Abteilungen durch Beschluss des HV gegründet bzw. aufgelöst. 16.2 Die eigenverantwortlichen Abteilungen werden von einer Abteilungsleitung geführt. Diese wird von der Abteilungsversammlung gewählt. 16.3 Der Abteilungsleitung gehören mindestens an: - der Abteilungsleiter, - der stellvertretende Abteilungsleiter, - der Abteilungsgeschäftsführer. - Jugendvertreter und Mitarbeiter mit festen Aufgaben sind entsprechend zu berücksichtigen. 16.4 Die Abteilungsleitung ist für die Erledigung aller sportlichen und damit verbundenen organisatorischen Aufgaben, bei entsprechender Übertragung auch für die Abwicklung der finanziellen Aufgaben der Abteilung, verantwortlich. Sie ist dem GV verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 16.5 Die Abteilung kann sich eine Abteilungssatzung geben, die der Zustimmung des GV bedarf. 16.6 Die Abteilungen entsenden ihre Delegierten zur Delegiertenversammlung entsprechend dem Delegiertenschlüssel (§ 12.3). Fördernde Mitglieder werden der Breitensportabteilung zugeordnet. 16.7 Für einzelne Abteilungen können in Abstimmung mit dem GV andere Regelungen getroffen werden.
§ 17 Kassenprüfung 17.1 Die Kasse des Hauptvereins sowie evtl. Kassen der vom HV gebildeten Ausschüsse werden in jedem Jahr durch zwei von der Delegiertenversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes, des HV und GV. 17.2 Soweit die Kassen der Abteilungen bereits durch zwei von der Abteilungsversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft worden sind, können diese Ergebnisse in die allgemeine Kassenprüfung einbezogen werden. Die Prüfungsberichte sind zusammen mit der Jahresrechnung dem GV und den von der Delegiertenversammlung gewählten Prüfern vorzulegen.
§ 18 Haftung 18.1 Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist kein Haftungsanspruch gegenüber dem Verein aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verbunden. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen oder außersportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit, Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen. 18.2 Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 19 Protokollierung von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Delegierten- versammlung, der Vorstandssitzungen des GV und HV. der Abteilungsleitungssitzungen, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
§ 20 Austritt aus dem DJK-Verband 20.1 Der Austritt aus dem DJK Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 20.2 Die Ladungsfrist zu dieser Versammlung beträgt 14 Tage. 20.3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem DJK-Kreisverband, und dem DJK- Diözesanverband vorzulegen. 20.4 Der Austrittsbeschluss ist dem DJK- Kreis-, DJK- Diözesan- und DJK-Bundesverband mitzuteilen.
§ 21 Auflösen des Vereins 21.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 21.2 Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem DJK-Kreisverband und dem DJK- Diözesanverband vorzulegen. 21.3 Der Auflösungsbeschluss ist dem DJK- Kreis-, DJK- Diözesan-, dem DJK-Bundesverband sowie dem Behindertensportverband NW mitzuteilen. Diese geänderte Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 31.03.2008 beschlossen. Die Satzung ist am 01.12.2008 ins Vereinsregister eingetragen worden und hat damit seit dem 01.12.2008 Bindungswirkung. |