Kontrastversion:

Schriftgröße anpassen:

DJK Eintracht Coesfeld – Fußballabteilung

Satzung der Fußballabteilung
in der am 13.05.2022 durch die Abteilungsversammlung beschlossenen Fassung

§ 1 Name
Die Fußballabteilung führt die Bezeichnung
„DJK Eintracht Coesfeld e.V. / Fußballabteilung“.

 

§ 2 Organe
Organe der Fußballabteilung sind:

2.1 die Abteilungsversammlung und

2.2 der Abteilungsvorstand, nachfolgend AV genannt.

 

§ 3 Abteilungsversammlung
3.1 Die ordentliche Abteilungsversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Ort und Zeit der ordentlichen Abteilungsversammlung legt der AV fest. Die Abteilungsversammlung soll spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung des Gesamtvereins stattfinden.

3.2 Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist vom AV unverzüglich einzuberufen,

  • a. wenn das Interesse der Abteilung oder des Vereins es dringend erfordert oder,
  • b. wenn es unter Angabe von Gründen von mindestens einem Zehntel der Abteilungsmitglieder schriftlich verlangt wird.

3.3 Die Abteilungsversammlung ist zuständig für

  • a. die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung der Abteilung,
  • b. die Entgegennahme des Berichtes des AV,
  • c. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan des kommenden Geschäftsjahres der Abteilung,
  • d. die Entgegennahme des Berichtes der Abteilungskassenprüfer,
  • e. die Entlastung des AV,
  • f. die Wahl oder Abberufung der Mitglieder des AV und der Abteilungskassenprüfer,
  • g. die Beschlussfassung über die Änderung der Abteilungssatzung,
  • h. die Festsetzung der Abteilungsbeiträge und
  • i. die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Gesamtvereins.


3.4 Die Abteilungsversammlung wird vom AV einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Abteilungsversammlung erfolgen. Mit der Einladung für die Abteilungsversammlung sind die Tagesordnungspunkte mitzuteilen.
Sie muss enthalten:

  • a. Bericht des AV
  • b. Abteilungskassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • c. Genehmigung des Haushaltsplanes
  • d. Entlastung des AV
  • e. Wahl der Mitglieder des AV, der Abteilungskassenprüfer und der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Gesamtvereins
  • f. Beschlussfassung über Anträge

Die Einladung erfolgt per Brief oder E-Mail. Es soll möglichst auch eine Bekanntgabe des Termins in der Allgemeinen Zeitung sowie über die üblichen Social-Media-Kanäle erfolgen (Facebook, Instagram).

3.5 Anträge können von den stimmberechtigten Mitgliedern (§ 3.8 der Satzung) und vom AV gestellt werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen mindestens vier Tage vor der Abteilungsversammlung schriftlich bei der Abteilungsleitung eingegangen sein. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin hat bei Vorliegen solcher Anträge zu Beginn der Abteilungsversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und diese Ergänzung der Abteilungsversammlung bekanntzugeben.
Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der Abteilungsversammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung der Frist objektiv nicht möglich war und die Abteilungsversammlung sie mit einer 2/3 Mehrheit als dringlich zulässt. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

3.6 Die Abteilungsversammlung wird vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin, einem Mitglied der Abteilungsleitung, geleitet. Ist kein Mitglied der Abteilungsleitung anwesend, so bestimmt die Abteilungsversammlung den Versammlungsleiter.

3.7 Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

3.8 Teilnahme-, stimm- und wahlberechtigt sind nur Abteilungsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3.9 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Sie müssen geheim erfolgen, wenn 1/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3.10 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Lediglich für die Änderung der Abteilungssatzung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

3.11 Wahlen sind als Einzelwahlen durchzuführen. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 4 Abteilungsvorstand
4.1 Der Abteilungsvorstand ist für die gesamte Entwicklung der Fußballabteilung zuständig und verantwortlich. Dabei obliegt der Abteilungsleitung eine wesentliche Führungsaufgabe. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- Repräsentation der Abteilung nach Innen und Außen – mit aktiver Öffentlichkeitsarbeit
- die Vorbereitung und Durchführung der Vorstandssitzungen und Abteilungsversammlungen
- die Umsetzungsinitiative und auch die Kontrolle der Beschlüsse dieser Versammlungen
- leitende und kooperative Zusammenarbeit mit den weiteren Teamleitern
- die Mitwirkung in den Gremien des Vorstandes des Gesamtvereins

4.2. Der Abteilungsvorstand besteht aus Personen (m/w) in folgenden Funktionen:

  • a. Abteilungsleitung – 1-2 Personen
  • b. Teamleitung Finanzen
  • c. Teamleitung Mädchen- und Frauenfußball
  • d. Teamleitung Sport- und Spielbetrieb Jugend
  • e. Jugendgeschäftsführung
  • f. Teamleitung Sportbetrieb Senioren
  • g. Seniorengeschäftsführung
  • h. Teamleitung Marketing
  • i. Teamleitung Verwaltung/Geschäftsführung
  • j. Teamleitung Organisation
  • k. Jugendkoordination
  • l. Schiedsrichterkoordination
  • m. bis zu fünf Beisitzer/innen

Ausübung des Stimmrechts: An den AV-Sitzungen nehmen die Mitglieder des AV teil. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Dies gilt auch, wenn die Person in mehr als eine Funktion gewählt wurde.

4.3 Zur Unterstützung der Arbeit des AV können Arbeitsgruppen in allen Teams gebildet werden. Darin können fachkompetente Vereinsmitglieder mitwirken.

4.4 Der AV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

4.5 Die Mitglieder des AV werden von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

§ 5 Projektgruppen
Der AV kann bei Bedarf zur Erledigung von Abteilungsaufgaben Projektgruppen bilden.


§ 6 Kassenprüfung
6.1 Die Kasse der Abteilung wird in jedem Jahr durch zwei von der Abteilungsversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Abteilungsversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des AV. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das dem Kassenwart des Gesamtvereins zuzuleiten ist.

6.2 Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei nach Möglichkeit in jedem Jahr jeweils ein Kassenprüfer neu gewählt wird. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

6.3 Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des AV oder Mitglieder des GV des Gesamtvereins sein.

 

§ 7 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Abteilungsversammlung und des AV ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 8 Änderung der Abteilungssatzung
Änderungen dieser Abteilungssatzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Abteilungsversammlung. Sie ist den Abteilungsmitgliedern mit der Einladung anzukündigen.

 

 

Gez. Christian Lechtenberg
Abteilungsleiter Fußballabteilung

Welche Inhalte wollen Sie durchsuchen?
Sie können zwischen "Sportangebote" und "Webseite" über die nachfolgenden Schaltflächen wählen.

Sportangebote finden

Webseite durchsuchen

Kontakt

So erreicht Ihr uns

DJK Eintracht Coesfeld e.V
Haugen Kamp 28
48653 Coesfeld

 02541-88733-33 (Geschäftsstelle)
 02541-88733-22 (mobile)
 info@djk-coesfeld.de

 

Öffnungszeiten der Geschäftsstelle

Tag Uhrzeit
Montag 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 15.00 - 18.00 Uhr
Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

Am 24. und 31. Dezember, sowie an den Feiertagen bleibt unsere Geschäftsstelle geschlossen.

Folgt uns gerne