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Satzung

DJK Eintracht Coesfeld e.V.

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Mitgliedschaft in Fachverbänden

§ 3 Ziele, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 10 Organe des Vereins

§ 11 Mitgliederversammlung (MV)

§ 12 Delegiertenversammlung (DV)

§ 13 Präsidium

§ 14 Vorstand im Sinne des BGB (Vorstand) 

§ 15 Fachbeirat Sport (FbSp)

§ 16 Ausschüsse

§ 17 Abteilungen

§ 18 Vergütungen für Tätigkeiten in Leitungsfunktionen im Verein 

§ 19 Vergütungen bei sonstigen Tätigkeiten für den Verein 

§ 20 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

§ 21 Kassenprüfung

§ 22 Haftung

§ 23 Protokollierung von Beschlüssen

§ 24 Austritt aus dem DJK-Verband

§ 25 Satzungs-, Zweckänderungen, Auflösung, Vermögensbindung

§ 26  Gültigkeit der Satzung

 

Die in diesem Satzungstext bei personenbezogenen Begriffen verwendete männliche Form gilt für alle Personen.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1  Der im Jahre 1921 gegründete Verein führt den Namen: 

 

DJK Eintracht Coesfeld e. V.

 

1.2 Er hat seinen Sitz in Coesfeld.

 

1.3 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld (VR 158) eingetragen.

 

1.4 Die Vereinsfarben sind Blau/Weiß; das Vereinslogo ist in dieser Satzung oben links sichtbar. 

 

1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

1.6    Neben der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts- und Finanzordnung und der Jugendtag gibt sich eine Jugendordnung, in der weitergehende Regelungen beschrieben sind.  Beide werden vom Vorstand bzw. vom Jugendausschuss bei Bedarf fortgeschrieben und vom Präsidium freigegeben.  

 

1.7 Des Weiteren stellt der Verein in einem Leitbild sein Selbstverständnis und seine Grundprinzipien dar.

 

 

§ 2 Mitgliedschaft in Fachverbänden

 

2.1 Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnung. 

 

2.2 Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes (KSB) bzw. der Fachverbände und des Behinderten- und Rehasportverbandes Nordrhein-Westfalen (BRSNW) und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen.

 

2.3 Der Verein ist Mitglied des Deutschen paritätischen Wohlfahrtsverbandes und untersteht dessen Satzung und Ordnung.

 

 

§ 3 Ziele, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

 

3.1 Der Verein will seinen Mitgliedern und den Teilnehmern durch Angebote des Vereins sachgerechten Sport ermöglichen und zur gesamtmenschlichen Entfaltung beitragen, orientiert am christlichen Menschenbild und dem Leitbild des Vereins. 

 

3.2. Zwecke des Vereins sind nach § 52 Abs.2 Abgabenordnung (AO) die

 

Förderung des Sports nach Nr. 21; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch o Sportförderung zur Erfüllung des Auftrags aus Art. 18 Abs. 3 der Landesverfassung NRW auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet, 

o Pflege des Freizeit- und Breitensports, Amateur- und Leistungssports durch Entwicklung der Motorik durch Beherrschen von Sport- und Fitnessgeräten,

o Durchführung von sportlichen Veranstaltungen i. S. § 67a AO mit Benutzung von Räumlichkeiten nach § 67a AO i. V. mit AEAO zu § 67a Nr. 11 und 12 bzw. Geräten mit und ohne qualifizierter Betreuung,

o Errichten und Unterhalten von Sportstätten,

o Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern,

o Beteiligung an Kooperationen.

 

 

Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege nach Nr. 3; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

o Leistungen zur Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung der Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe am Bewegungsapparat des Menschen nach den Normen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in Frankfurt a. M. und des Behinderten- und Rehasportverbandes Nordrhein-Westfalen (BRSNW),

o zur Teilhabe am Arbeitsplatz, um die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder mit dem Ziel entgegenzuwirken, Behinderungen einschließlich Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen in Abstimmung mit den Rehabilitationsberatungen und Verordnungen der Krankenkassen und deren Vertragsärzte zu mildern.

 

 

Förderung der Jugendhilfe nach Nr. 4; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

o die Anerkennung als „Träger der freien Jugendhilfe“ gem. § 75 SGB VIII.

o Handeln i. R. der Kooperationskompetenz i. V. mit der Sportjugend NRW und § 2 Abs. 2 SGB VIII i.R. von § 11 Abs. 3 SGB VIII in den Handlungsfeldern - Sportverein - Kindertagesstätten, Familienbildungsstätten, u.a. in Projekten wie „Anerkannter Bewegungskindergarten“, frühkindliche Entwicklungsförderung und Bildung der Kinder <3 Jahren in und durch Körperbildung, Bewegung und Spielen;

 

Förderung und Pflege von eng mit der Jugendhilfe verbundenen Leistungen des Freizeit- und Breitensports, Amateur- und Leistungssports durch sportliche Veranstaltungen für aktive Sportler zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit, Entwicklung der Motorik durch Beherrschen von Sportgeräten, Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung, sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen (Bindungssicherung), um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen; innerhalb dieses Rahmens können auch andere Personen oder Körperschaften sportliche Darbietungen erbringen.

 

 

3.3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist parteipolitisch neutral. Als Verein innerhalb des katholischen DJK-Sportverbandes ist er sich seiner christlichen Wurzeln bewusst und lädt in weltanschaulicher Offenheit alle zur Teilhabe am Vereinsleben ein. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oberhalb steuerlicher Freigrenzen nach Einkommensteuerrecht in Ihrer Eigenschaft als Mitglied aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

4.1 Der Verein nimmt in ökumenischer und weltanschaulicher Offenheit jede natürliche Person als Mitglied auf, die die Ziele, Aufgaben und die Satzung des Vereins anerkennt.

 

4.2 Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

      

Aktive Mitglieder

 

sind Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind. 

 

Für fördernde Mitglieder 

 

steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

 

Ehrenmitglieder 

 

sind Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und durch Beschluss des Fachbeirats Sport nach Anhörung des Ehrenrates zu solchen ernannt wurden.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

5.1 Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Hierzu ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand (§ 14) erforderlich. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

Für nicht voll Geschäftsfähige haben die gesetzlichen Vertreter den Beitritt zu beantragen.

 

5.2 Mit Zugang des Aufnahmeantrags an den Verein gilt diese als angenommen, falls nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand des Vereins erfolgt. Eine Mitteilung über die Aufnahme erfolgt nicht. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

6.1 Die Mitgliedschaft endet 

durch Tod des Mitglieds,

durch freiwilligen Austritt,

durch Streichung aus der Mitgliederliste,

durch Ausschluss aus dem Verein.          

 

 

6.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§ 14). Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens 14 Tage vor Ende des Kalendervierteljahres vorliegen.

 

6.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren, etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

 

 

6.4 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:  

• schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins,

• grobes unsportliches Verhalten,

• erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

• dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhafte Handlungen, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes schadet oder zu schaden versucht.

 

 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss, samt Begründung, ist dem Mitglied bekannt zu machen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht gegeben. Der ordentliche Rechtsweg bleibt dem Mitglied offen.

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Quartals, an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder 

 

 Die Mitglieder haben insbesondere die Pflicht,

 

7.1 im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten und Interessen am Sport und Gemeinschaftsleben des Vereins aktiv oder auch passiv teilzunehmen und die Regelungen der Satzung und des Leitbildes des Vereins zu beachten, 

 

7.2 im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen,

 

7.3 die festgesetzten Beiträge zu entrichten,

 

7.4 wenn sie pädagogische und leitende Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise um die Ziele, Aufgaben und Einhaltung der Grundsätze und des Leitbildes des Vereins zu bemühen. 

 

 

§ 8 Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen

 

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Es können zusätzlich Aufnahmebeiträge, Umlagen, Beiträge für besondere Leistungen des Vereins, sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Kinder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert. Die Höhe und Fälligkeit der Grund- und Familienbeiträge werden von der Delegiertenversammlung bestimmt, die Abteilungsbeiträge von den Abteilungen. Änderungen der Abteilungsbeiträge sind dem Vorstand mitzuteilen und von diesem zu genehmigen.  

 

Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der Vorstand.

 

Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungstellung im Voraus fällig. Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. 

 

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

 

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.

 

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.

 

Alle weiteren Regelungen zu Abteilungsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen sind in der Geschäfts- und Finanzordnung geregelt.

 

 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

9.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei Wahlen auf Jugendtagen steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 11. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr zu. Näheres regelt die Jugendordnung. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung, der Delegiertenversammlung, dem Jugendtag, den Abteilungsversammlungen und den Jugendversammlungen der Abteilungen teilnehmen. 

 

9.2 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.  

 

9.3 In Leitungspositionen des Vereins können nur volljährige (mindestens 18 Jahre) und geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Für die Jugendabteilungen in den Abteilungen regelt die Jugendordnung Näheres. 

 

9.4 Für die Delegiertenversammlung können als Delegierte nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 10 Organe des Vereins

 

 Organe des Vereins sind:

 

10.1 die Mitgliederversammlung,

 

10.2 die Delegiertenversammlung,

 

10.3 das Präsidium,

 

10.4 der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, nachfolgend Vorstand genannt,

 

10.5 der Fachbeirat Sport, nachfolgend FbSp genannt,

 

10.6.   die Jugendversammlung,

 

10.7.   der Jugendausschuss.

 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

11.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und zuständig für:

 

• Änderung der Vereinszwecke,

• Auflösung des Vereins,

• Austritt aus dem DJK-Verband.

 

 

11.2 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

 

• das Präsidium, Vorstand oder Fachbeirat Sport es beschließen,

• die Delegiertenversammlung es beschließt,

• mindestens 1/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragen.

 

 

11.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der Allgemeinen Zeitung (AZ) in Coesfeld und im Internet auf der Homepage des Vereins. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen, wobei der Tag der Veröffentlichung nicht mitgerechnet wird.

Neben der Veröffentlichung kann die Einladung auch schriftlich oder per E-Mail an die Vereinsmitglieder unter Verwendung jener Wohnungs-/E-Mail-Adresse versendet werden, die das Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilt hat. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen, wobei der Tag der Versendung der Einladung nicht mitgerechnet wird.

Bei der Veröffentlichung der Einladung und/oder bei der Versendung der Einladung ist die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

11.4 Die Mitgliedersammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

11.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

11.6 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Sie müssen geheim erfolgen, wenn 1/10 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies beantragen.

 

11.7 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

 

 

§ 12 Delegiertenversammlung

 

12.1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der Abteilungen oder deren Vertreter, den Delegierten der vom Vorstand direkt verwalteten Fachbereiche (sonstige Sportangebote), den Mitgliedern des Fachbeirats Sport und dem Geistlichen Beirat zusammen. An der Delegiertenversammlung können auch alle Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht teilnehmen. 

 

12.2 Die Delegiertenversammlung ist das oberste, regelmäßig tagende Willensbildungsorgan des Vereins und insbesondere zuständig für:

• Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

• Entgegennahme der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und Beschlussfassung über den Jahresplan des laufenden Jahres,

• Entgegennahme des Berichtes des Steuerberaters,

• Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

• Wahlen und Abberufung der zu wählenden bzw. gewählten Mitglieder des Präsidiums, 

• Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Grundbeiträge, 

• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

• Beschlussfassung über den Beitritt zu bzw. Austritt aus Sportverbänden,

• Entscheidungen über Berichtspunkte / Pläne des Vorstandes bei zweimaliger   

 

Ablehnung durch den Fachbeirat Sport. 

 

12.3 Jede Abteilung kann folgende Delegiertenzahl entsenden:

 

• bei einer Abteilungsgröße bis 50 Mitglieder jeweils 2 Delegierte,

• zusätzlich bis 500 Mitglieder einer Abteilung je angefangene zusätzliche 50 Mitglieder jeweils 1 Delegierter,

• und zusätzlich bei einer Abteilungsgröße über 500 Mitglieder je angefangene zusätzliche 500 Mitglieder jeweils 1 Delegierter.

 

Berechnungsgrundlage ist der Mitgliederbestand der jeweiligen Abteilung am 01.01. des Jahres der Delegiertenversammlung.

Jedes stimmberechtigte Mitglied der Delegiertenversammlung hat insgesamt nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 

 

Die Delegierten der Abteilungen und deren Vertreter werden in den Abteilungsversammlungen gewählt. Bei Abteilungen mit vom Vorstand benannten Abteilungsleitern (§ 17.4) laden der Vorstand und / oder der ernannte Abteilungsleiter die Mitglieder der Abteilung zu einer Versammlung zur Wahl der Delegierten / Stellvertreter ein. Bei vom Vorstand verwalteten Fachbereichen (sonstige Sportangebote) werden die Mitglieder per Aushang an den Sportstätten und in den Sportgruppen informiert und können sich hier als Interessenten für die Abstellung als Delegierter des Fachbereichs eintragen. Die Listen werden dem Fachbeirat Sport vorgelegt, dieser entscheidet über die Nominierung der Delegierten. Die Namen und Anschriften der Delegierten und ihrer Vertreter werden dem Vorstand unverzüglich nach der Nominierung in Textform bekanntgegeben. 

 

12.4 Die Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn:

• das Interesse des Vereins es erfordert oder auf Antrag des Vorstandes, Präsidiums oder des Fachbeirats Sport, jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung, möglichst bis April des Jahres,

• mindestens 1/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragen,

• mindestens 1/5 der Delegierten es schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragen.

 

 

12.5 Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen. Die Einladung für alle Vereinsmitglieder erfolgt durch die Veröffentlichung in der Vereinszeitung und im Internet über die Homepage des Vereins. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen, wobei der Tag der Veröffentlichung nicht mitgerechnet wird.                

 

12.6 Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. 

 

12.7 Anträge zur Tagesordnung können gestellt werden:

• von den Mitgliedern,

• von den Delegierten,

• vom Präsidium,

• vom Vorstand,

• vom Fachbeirat Sport,

• von den Ausschüssen,

• von den Abteilungen.

 

 Die Anträge können in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand bis zum 28. Februar des Jahres zugehen. Nach diesem Stichtag eingehende Anträge können nur noch berücksichtigt werden, sofern die Veröffentlichung der Tagesordnung noch nicht erfolgt ist. Später eingegangene und in der Delegiertenversammlung gestellte Anträge dürfen in der Delegiertenversammlung nur behandelt werden, wenn die Delegiertenversammlung sie mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten als Dringlichkeitsanträge beschließt. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

 

12.8 Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

12.9 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich öffentlich. Sie müssen geheim erfolgen, wenn 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten dies beantragen.

 

12.10 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Delegierten gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

12.11 Die Wahlen zum Präsidium sind als Einzelwahlen durchzuführen. Wiederwahlen sind zulässig. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmergebnisse erreicht haben.

 

 

§ 13 Präsidium

 

13.1 Das Präsidium wird ausschließlich ehrenamtlich besetzt und besteht aus mindestens 3 bis höchstens 5 Mitgliedern. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Delegiertenversammlung grundsätzlich für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vorschläge für die Wahl des Präsidiums können alle Mitglieder des Vereins machen. Wiederwahl und abweichende Amtsperioden sind mit Zustimmung der Delegiertenversammlung möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds ist das Präsidium berechtigt, zwischenzeitlich ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

 

13.2 Die Präsidiumssitzungen werden von dem Präsidenten, im Verhinderungsfall durch ein anderes Präsidiumsmitglied geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Angehörigen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

13.3 Vorstands- und Präsidiumsmitgliedschaften schließen sich gegenseitig aus. Grundsätzlich können Abteilungs- und Ausschussleiter (inkl. deren Stellvertreter) nicht Mitglied des Präsidiums oder des Vorstandes sein. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag die Delegiertenversammlung.

 

13.4 Die Angehörigen des Präsidiums sind berechtigt, an Vorstandssitzungen – ohne Stimmrecht – teilzunehmen.

 

13.5 Das Präsidium ist unter anderem zuständig für:

 

• Überwachung des Vorstandes in seiner Geschäftsführung und in der Wahrnehmung der Aufgaben zur Vereinsführung, 

• Beratungen des Vorstandes bei Entscheidungen über die künftige Vereinspolitik,

• Bestellung und Abberufung des Vorstandes. Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grund und mit der Zustimmung der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder erfolgen.

• Abschluss von Dienst-/Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern,

• Entscheidungen zu besonderen Ehrungen für Vereinsmitglieder in Zusammenarbeit mit dem Vorstand,  

• Zustimmung zu den Haushaltsplänen des Vorstands,

• Genehmigung von Abschlüssen von Darlehensverträgen o.ä. von mehr als 50.000 Euro, sofern diese nicht einen Beschluss der Delegiertenversammlung erfordern,

• Genehmigung von Abschlüssen von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder fünf Jahre überschreiten mit einem jährlichen Gegenwert größer 10.000 Euro (Arbeitsverträge sind hiervon ausgenommen) oder sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Einmalwert von größer 50.000 Euro, 

• Zustimmung zu Änderungsvorschlägen des Vorstandes über Mitgliedschaften in Sportverbänden,

• Zustimmung zu Vorschlägen zur Änderung der Höhe und Fälligkeit der Grundbeiträge zur Vorlage auf der Delegiertenversammlung,

• Genehmigung des Vorschlages des Vorstands über Änderungen der Finanz-und Geschäftsordnung des Vereins,

• Genehmigung der Entscheidungen des Vorstandes über die Gründung und Auflösung von Fachbereichen, Ausschüssen und Abteilungen.

 

 

    

§ 14 Vorstand im Sinne des BGB 

 

14.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

 

dem Vorstandssprecher und 1 bis 4 weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes und der Vorstandssprecher werden vom Präsidium benannt. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung auf vertraglicher Basis erhalten. Diese kann auch in Form der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erfolgen. Über die Gewährung und Höhe entscheidet das Präsidium.

 

14.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

 

14.3 Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der bestehenden Organe (mit Ausnahme der internen Präsidiumssitzungen) und Abteilungen, beratend teilzunehmen.

 

14.4 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die ihm gemäß Arbeitsvertrag, bzw. bei ehrenamtlichen Vorständen entsprechend Satzung zugewiesen sind und nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind:

 

• Erteilung von Vollmachten nach § 164 ff BGB,

• Entwicklung, Formulierung und Präsentation der strategischen Planung,

• Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Fachbeirates Sport,

• Benennung von Vorstandsreferenten (u.a. Fachreferent für Öffentlichkeitsarbeit, Versicherung, Steuern, Inklusion, Vertrauenskultur, EDV/Technik),

• Genehmigung von Änderungen bei Abteilungsbeiträgen und Übungsleitervergütungen,

• Rechtliche und repräsentative Außenvertretung des Vereins,

• Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitglieder- und Delegiertenversammlung und die Umsetzung der dort gefassten Beschlüsse,

• Terminierung, Einberufung und Vorbereitung der regulären Präsidiumssitzungen,

• Bewilligung von Ausgaben laut Geschäfts- und Finanzordnung, 

• Benennung des Datenschutzbeauftragten (§ 20.3),

• Benennung bzw. Abberufung von Abteilungsleitern (§ 17.4) und Leitern der Ausschüsse (§ 16.1) sowie die Unterstützung der Abteilungsleitungen und der Ausschüsse bei wichtigen Entscheidungen und Vorhaben. Die Abberufung von gewählten Abteilungsleitern (§ 17.4) kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

• Freigabe von Arbeitsverträgen und Vergütungen; Arbeitsvertraglich geregelte Anstellungen im Verein müssen vom Vorstand genehmigt werden.

• Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer /-in.

 

14.5  Der Vorstand trifft sich zu regelmäßigen Sitzungen, mindestens einmal pro Monat. 

Die Sitzung leitet der Vorstandssprecher oder im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied. 

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen müssen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden, bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Bei Bedarf holt sich der Vorstand fachspezifische Unterstützung. Über die Sitzung / die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

 

 

§ 15 Fachbeirat Sport (FbSp)

 

15.1  Der FbSp besteht aus:

• den Leitern der Ausschüsse (§16.1),

• den Leitern der Abteilungen (§17.3). 

 

 15.2 Der FbSp fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Diese finden nach Bedarf, jedoch mindestens 4-mal pro Jahr statt. Sie sind vom Vorstand in Textform einzuberufen. Dabei ist eine Frist von mindestens 7 Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des FbSp mit der Einladung bekannt zu geben. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind jederzeit, also auch noch in den Sitzungen, zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt. Der Vorstandssprecher oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Sitzung.

 

15.3 Der FbSp ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. 

 

15.4   Aufgaben des FbSp sind u.a.:

 

• Austausch über die Arbeit in den Abteilungen, Diskussion mit Beratung des Vorstandes zu Themen des Vereins von abteilungsübergreifender Bedeutung, zur aktuellen wie zukünftigen Vereinsarbeit,

• Entgegennahme des Quartalsberichts des Vorstandes,

• Zustimmung (mehrheitlich) zu den Vorstandsplänen bzgl. einer Änderung der Satzung und der Geschäfts- und Finanzordnung, zu den Haushaltsplänen des Vereins, Höhe und Fälligkeit der Grundbeiträge, etc.  Bei einer Ablehnung der Pläne des Vorstands durch den FbSp sind Änderungsvorschläge zur erneuten Bearbeitung / Beratung im Vorstand / zu unterbreiten.  Bei zweimaliger Ablehnung eines Vorhabens/Planes/Projektes entscheidet die Delegiertenversammlung.

• Entgegennahme von Änderungsvorschlägen bei Abteilungsbeiträgen durch den jeweiligen Abteilungsverantwortlichen und Vorlage der Vorschläge beim Vorstand zur Genehmigung,

• Genehmigung von Vorschlägen des Vorstandes / Präsidiums zu Änderungen des Vereinsleitbildes zur Vorlage auf der Delegiertenversammlung, 

• Benennung von Delegierten aus den vom Vorstand verwalteten Fachbereichen entsprechend der vorgelegten Interessentenlisten,

• Ernennung von Mitgliedern in den Ehrenrat,

• Zustimmung zu Entscheidungen des Vorstandes / Präsidiums zur grundsätzlichen Änderung der sportlichen Ausrichtung zur Vorlage auf der Delegiertenversammlung.

 

 

§ 16 Ausschüsse

 

16.1 Der Vorstand kann, nach Genehmigung des Präsidiums zur Erledigung von Vereinsaufgaben, Ausschüsse bilden. Der Leiter wird vom Vorstand ernannt. Er muss Vereinsmitglied sein. In diese Ausschüsse können sachkundige Personen durch den Ausschussleiter berufen werden. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Leiter einberufen. Die Ausschüsse sind für ihre Beschlüsse dem Vorstand verantwortlich. 

 

16.2 Vereinsjugend wird vertreten durch den Jugendausschuss.

 

• Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

• Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

• Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

• Organe der Vereinsjugend sind:

o die Jugendversammlung / Jugendtag,

o der Jugendausschuss.

• Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

 

 

 

§ 17 Abteilungen

 

17.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten und Angebote bestehen Abteilungen, wobei auf Beschluss des Vorstandes ein Sportbetrieb auch direkt vom Vorstand geführt werden kann. Im Bedarfsfalle werden Abteilungen durch Beschluss des Vorstandes, mit Genehmigung des Präsidiums, gegründet bzw. aufgelöst.

 

17.2 Die Abteilungen verwirklichen die Ziele des Vereins und organisieren und verantworten den Sportbetrieb in ihrer Sportart. Die Abteilungen arbeiten selbständig. Ihre Arbeitsweise muss mit den Gesamtinteressen und Zielen des Vereins in Einklang stehen. 

 

17.3 Geleitet wird eine Abteilung durch einen Abteilungsleiter bzw. eine Abteilungsleitung.  Alles Weitere ist in der Geschäfts- und Finanzordnung geregelt.

 

17.4  Abteilungen wählen einen Abteilungsleiter / Abteilungsleitung im Rahmen einer Abteilungsversammlung. Die Abteilungsleitung hat jährlich vor der Delegiertenversammlung eine ordentliche Abteilungsversammlung durchzuführen. Für Abteilungen mit weniger als 10 wählbaren Mitgliedern (mindestens 18 Jahre), für Abteilungen bei denen eine Abteilungsversammlung nicht stattfindet oder aus sonstigen Gründen die Wahl eines Abteilungsleiters nicht erfolgt ist, wird der Abteilungsleiter vom Vorstand benannt. Die Mitglieder der Abteilung können dem Vorstand hierfür einen Vorschlag unterbreiten.

 

17.5 Die Abteilungen im Verein sind rechtlich unselbständige Unterorganisationen des Vereins. Die Abteilungen besitzen kein eigenständiges Vermögen und/oder Eigentum und können diese auch nicht erwerben oder durch entsprechende Mittelverwendung bilden. Näheres dazu regelt die Geschäfts- und Finanzordnung.

 

17.6 Die Abteilungsleitung handelt nach der Satzung, dem Leitbild, den Ordnungen und den Beschlüssen des Vereins und vertritt die Interessen der Mitglieder der Abteilung gegenüber dem Vorstand. Die Abteilungsleitung ist außer in sportfachlichen Belangen den Weisungen des Vorstandes unterstellt.

 

17.7 Die Angehörigen des Präsidiums und Vorstandes sind berechtigt an Abteilungsversammlungen – ohne Stimmrecht (bei Abteilungszugehörigkeit mit Stimmrecht) - teilzunehmen.

 

 

 

§ 18 Vergütungen für Tätigkeiten in Leitungsfunktionen im Verein 

 

18.1  Tätigkeiten in Leitungsfunktionen des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

18.2  Bei Bedarf, mit Ausnahme der Präsidiumsmitglieder, können diese im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach den Steuerbefreiungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes ausgeübt werden.

 

18.3  Der Vorschlag über die Einrichtung und die Besetzung einer entgeltlichen Position in einer Abteilung kann durch die jeweilige Abteilungsleitung erfolgen. Der Vertragsabschluss muss durch den Vorstand erfolgen (§ 14.4). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 

 

18.4 Über die Einrichtung einer hauptamtlichen Beschäftigung im Vorstand entscheidet das Präsidium (§13.5) auf Vorschlag des Vorstandes. 

 

 

§ 19 Vergütungen bei sonstigen Tätigkeiten für den Verein 

 

19.1 Die Vergütung aller arbeitsvertraglich geregelten Arbeitsverhältnisse, damit aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse einschließlich der geringfügig Beschäftigten, wird vom betroffenen Bereich in einer angemessenen Höhe, unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Bereichs und orientiert an der Vergütungsstruktur im Verein, festgelegt. Es ist eine Freigabe des Vertrages durch den Vorstand erforderlich (§ 14.4).   

 

19.2 Die Vergütung aller nicht arbeitsvertraglich geregelten Arbeitsverhältnisse, damit aller bis zur aktuellen Höhe der Übungsleiterfreipauschale vergüteten Arbeitsverhältnisse, wird vom betroffenen Bereich in einer angemessenen Höhe, unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Bereichs und orientiert an der Vergütungsstruktur im Verein, festgelegt. Änderungen sind vom Vorstand freizugeben.

 

 

§ 20 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

 

20.1 Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des / der Betroffenen vorliegt.

 

20.2 Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

20.3 Zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. Dieser darf keinem Organ des Vereins angehören und ist in seiner Funktion unmittelbar dem Vorstand unterstellt. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Weisungen eines Vereinsorgans.

 

20.4 Der Datenschutzbeauftragte unterrichtet dem Vorstand regelmäßig über seine Tätigkeit. Er schlägt dem Vorstand erforderliche rechtliche und organisatorische Maßnahmen im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit vor.

 

 

 

§ 21 Kassenprüfung

 

21.1 Die Kasse des Vereins wird im Rahmen der Jahresabschlussaufstellung durch den Steuerberater geprüft. Der Steuerberater erstattet der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

21.2 Die Finanzübersichten der Abteilungen werden durch zwei von der Abteilungsversammlung gewählte Prüfer geprüft. Die Prüfungsberichte sind zusammen mit der Jahresrechnung dem Vorstand vorzulegen

 

 

§ 22 Haftung

 

22.1 Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. 

 

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

 

§ 23 Protokollierung von Beschlüssen

 

 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Delegiertenversammlung, der Vorstandssitzungen, der FbSp Sitzungen und der Präsidiumssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen und bei den Protokollen über eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung zusätzlich auch vom Protokollführer. 

 

 

§ 24 Austritt aus dem DJK-Verband 

 

24.1 Der Austritt aus dem DJK Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

24.2 Die Ladungsfrist zu dieser Versammlung beträgt 14 Tage.

 

24.3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem DJK-Diözesanverband vorzulegen.

 

24.4 Der Austrittsbeschluss ist dem DJK-Diözesan- und DJK-Bundesverband mitzuteilen.

 

 

 

§ 25 Satzungs-, Zweckänderungen, Auflösung, Vermögensbindung

 

25.1 Satzungsänderungen werden in der Delegiertenversammlung, Zweckänderungen in der Mitgliederversammlung beschlossen. Eine Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist dem DJK-Diözesanverband vorzulegen. Satzungsänderungen und Auflösungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

25.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandssprecher und ein weiteres Vorstandsmitglied als Liquidatoren des Vereins bestellt.

 

25.3 Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nach § 3 und bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke i. S. §§ 52 ff. AO zu verwenden hat.

 

25.4 Vor Auflösung des Vereins ist die Fortführung des Vereins durch Abteilungen zur Vermeidung von Grunderwerbsteuern zu prüfen; Abteilungen können Anträge an den Vorstand nach § 14 richten und die Delegiertenversammlung die Übernahme des Vereinsvermögens durch Abteilungen beschließen. 

 

 

§ 26 Gültigkeit der Satzung

 

26.1 Die Satzung wurde durch die Delegiertenversammlung am 07.09.2020 beschlossen.

 

26.2 Die Satzung wird nach Eintragung beim Registergericht des Amtsgerichts Coesfeld nach außen wirksam.

 

26.3 Die bisherige Satzung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

26.4 Die Delegiertenversammlung beauftragt den Vorstand bei redaktionellen Änderungen auf Hinweis durch das Amtsgericht oder Finanzamt diese ohne nochmalige Einberufung einer Delegiertenversammlung vorzunehmen.

 

Download der Satzung

Hier steht die Satzung zum Download im PDF-Format zur Verfügung.

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